Satzung und Regeln
Zucht-Regeln
3.1
Die Registrierung von Katzen bei einem anderen in- oder ausländischen Verein ist verboten.

3.2
Für jede in das Zuchtbuch geborene Katze erstellt die D.R.U. gegen Gebühr eine Ahnentafel mit vier Generationen Ahnen. Mindestens bis zur 3. Generation der Ahnen sind deren ZB- sowie Rasse/Farb-Nr. aufgeführt.

3.3
Für eine nicht in das Zuchtbuch geborene Katze (Umschreibung) kann nach Maßgabe des Vorstandes eine Ahnentafel erstellt werden, wenn der Geschäftsstelle das entsprechende Dokument eines anderen eingetragenen Vereins vorgelegt wird. Evtl. Titel können dabei übernommen werden, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei Bestandteil dieses Dokumentes sind. Enthält das Dokument die ZB- sowie Rasse/Farb-Nr. nicht bis zur 3. Generation der Ahnen, kann die Eintragung nur im RX erfolgen.

3.4
Für Nester werden Ahnentafeln bei fristgerechter Einreichung des Kombinationsformulars "Decknachweis-Bescheinigung/Geburtsmeldung-Antrag auf Ahnentafeln" erstellt. Ist der Zuchtkater (Vater) bei einem anderen eingetragenen Verein registriert, muß zusätzlich eine Fotokopie der Ahnentafel des Zuchtkaters sowie die Decknachweisbescheinigung des anderen Vereins vorgelegt werden. Evtl. beigefügte Urkunden über Siegeranwartschaften können nicht berücksichtigt werden.

3.5
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen zur Erstellung einer Ahnentafel nicht gegeben sind, erstellt die D.R.U. eine Eintragungsbescheinigung. Eintragungsbescheinigungen werden jedoch nur erstellt, wenn die Katze
a) mindestens 3 Monate alt ist und
b) auf einer D.R.U.-Ausstellung in der Novizen-Klasse ausgestellt und ihre Rasse-/Farbzugehörigkeit auf dem Richterbericht bestätigt wurde.

3.6
Die in das Zuchtbuch einzutragenden Katzen werden unterteilt in
a) anerkannte Langhaarrassen
b) anerkannte Kurzhaarrassen
c) nicht anerkannte Lang- oder Kurzhaarrassen (RX)

3.7
Maßgebend für die Eintragung als anerkannte Rasse ist, daß
a) die einzutragende Katze einer durch die D.R.U. anerkannten Rasse entspricht
b) nachweislich mindestens drei Generationen Ahnen derselben Rasse angehören und die geforderten ZB-NR. ausweisen
c) das Dokument eines eingetragenen Vereins vorgelegt wird.

3.8
Dokumente eines anderen eingetragenen Vereins von ausgeschlossenen Mitgliedern können nicht umgeschrieben werden.

3.9
Die D.R.U. anerkennt alle Rassen, die vom Englischen GCCF oder von einem anderen ausländischen Verband anerkannt sind. Den Nachweis, daß eine Rasse als solche anerkannt ist, hat der Züchter durch Vorlage des Original-Standards mit Übersetzung zu führen.

3.10
Züchter im Sinne dieser Regeln ist, wer am Tage der Paarung Eigentümer der Zuchtkatze ist. Ein Anschlußmitglied (Ehepartner) kann nicht Züchter sein.

3.11
Die Züchter dürfen die Zucht nur als Hobby und nicht zum Gelderwerb betreiben.

3.12
Jeder Züchter ist verpflichtet, auf dem dafür vorgesehenen Antrag gegen Gebühr einen Zwingernamen schützen zu lassen. Jeder Züchter kann nur einen Namen schützen lassen, worüber ihm eine Namensschutz-Bescheinigung ausgestellt wird.

3.13

Der Namensschutz -als Prä- oder Suffix- berechtigt und verpflichtet den Züchter zur Anwendung auf alle von ihm gezüchteten Katzen.

3.14
Der Namensschutz gilt bis zum Tod, Ausschluß, Streichung, Kündigung oder Austritt des Züchters. Der Namensschutz verfällt automatisch, wenn seit Eintrag mehr als 24 Monate vergangen sind, ohne daß gezüchtet wurde.

3.15
Es darf nur mit Katzen gezüchtet werden, die gemäß 3.2 - 3.7 in den Zuchtbüchern der D.R.U. eingetragen sind.

3.16
Paarungen zwischen verschiedenen Rassen bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Geschwisterpaarungen (= Nachkommen derselben Eltern) sind verboten, Paarungen von Halbgeschwistern oder Rückkreuzungen auf Vater oder Mutter sind innerhalb von 3 Generationen nur zweimal erlaubt.

3.17
Von der Zucht ausgeschlossen sind Katzen mit Wesensmängeln, Spaltnasen, Rachen- und Gaumenspaltung, Taubheit, Blindheit, Schielen, Abweichungen vom normal ausgerichteten Blick, verengten Nasenlöchern, abnormaler Position des Nasenspiegels (oberer Rand des Nasenspiegels darf nicht höher liegen als die unteren Augenlieder), Kryptorchismus, Monorchismus, Polydaktylie, vorgebautem Unter-/ Oberkiefer, Fehlern an der Schwanzwirbelsäule (Knick, Knoten o. ä.). Im übrigen gelten die tierschutzrechtlichen Bestimmungen.

3.18
Katzen, mit denen nicht gezüchtet werden darf, sind im entsprechenden Alter kastrieren/sterilisieren zu lassen.

3.19
Zuchtkatze und Zuchtkater dürfen frühestens nach Vollendung des 10. Lebensmonates zur Zucht eingesetzt werden.

3.20
Jede Zuchtkatze darf nur 2 Nester innerhalb von 12 Monaten haben. Eine Paarung darf frühestens 3 Monate nach der Geburt des letzten Nestes erfolgen.

3.21
Haben Katzen an einer Ausstellung teilgenommen, so dürfen sie frühestens 14 Tage nach dieser Ausstellung (Inkubationszeit) zur Paarung eingesetzt werden.

3.22
Dem Zuchtkater dürfen innerhalb von 10 Tagen höchstens 2 Zuchtkatzen zugeführt werden.

3.23
Keine Zuchtkatze eines Mitgliedes darf einem Kater zugeführt werden, dessen Eigentümer keinem eingetragenen Verein angehört.

3.24
Katzen, deren Eigentümer keinem eingetragenen Verein angehört, dürfen zu den Zuchtkatern der Mitglieder nicht zur Paarung angenommen werden.

3.25
Es ist verboten, nur Zuchtkater zu halten (Deckkater-Stationen).

3.26
Nur gesunde, ungezieferfreie, entwurmte und geimpfte Katzen dürfen zur Paarung zusammengebracht werden. Bei ansteckenden Krankheiten im Katzenbestand dürfen Paarungen frühestens sechs Wochen nach ärztlich attestiertem Abklingen der Erkrankung vorgenommen werden.

3.27
Die D.R.U. führt ein Zuchtkater-Verzeichnis, in das die Mitglieder gegen Gebühr ihre Zuchtkater eintragen lassen können.

3.28
Der Zuchtkater-Eigentümer ist verpflichtet, dem Eigentümer der Zuchtkatze unmittelbar nach der Paarung das in allen Punkten gut leserlich ausgefüllte und unterschriebene Kombinationsformular "Decknachweis-Bescheinigung/Geburtsmeldung -Antrag auf Ahnentafeln" auszuhändigen. Kommt der Zuchtkater-Eigentümer dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, so haftet er gegenüber dem Eigentümer der Zuchtkatze für evtl. Schaden, der diesem aus dieser Unterlassung entsteht.

3.29
Der Zuchtkatzen-Eigentümer ist verpflichtet, dem Zuchtkater-Eigentümer nmittelbar nach der Paarung gegen Quittung die vereinbarte Deckgebühr zu zahlen. Eine Vereinbarung, wonach der Zuchtkater-Eigentümer als Deckungsentschädigung eine Jungkatze erhält, ist verboten.

3.30
Handelt es sich bei dem Zuchtkater-Eigentümer um ein Nichtmitglied, so ist der Zuchtkatzen-Eigentümer verpflichtet, sich die Decknachweis- Bescheinigung des entsprechenden eingetragenen Vereins ausfüllen und eine Fotokopie der Ahnentafel des Zuchtkaters aushändigen zu lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, so trifft ihn evtl. Schaden, der aus dieser Unterlassung entsteht.

3.31
Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, so sind Geschäftsstelle und Zuchtkater-Eigentümer spätestens 6 Wochen nach dem Deckdatum hierüber schriftlich zu informieren. In dem Falle muß der Zuchtkater innerhalb eines Jahres nach dem Deckdatum ein 2. Mal kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

3.32
Nach erfolgter Paarung darf die Zuchtkatze für die Dauer von 3 Wochen auf keinen Fall mit einem anderen Kater zusammengebracht werden.

3.33
Innerhalb von spätestens 8 Wochen nach der Geburt muß der Zuchtkatzen-Eigentümer der Geschäftsstelle das Kombinationsformular "Decknachweis-Bescheinigung/ Geburtsmeldung - Antrag auf Ahnentafeln" vorlegen. Die Geburtsmeldung muß das gesamte Nest umfassen, evtl. mit dem Zusatz "Totgeburt/verstorben am...". Das Kombinationsformular muß auch bei Früh-/Fehlgeburten eingereicht werden. Wird der Antrag auf Ahnentafeln nicht wenigstens formlos und schriftlich innerhalb der o.a. Frist gestellt, so ist das Mitglied mit der Geldstrafe nach § 7 (3) a) + (4) der Satzung zu belegen.

3.34
Die D.R.U. empfiehlt ihren Züchtern dringend, Katzen aus demselben Nest Eigennamen mit demselben Anfangsbuchstaben zu geben. Eigenname, Zwingername, Zuchtbuchnummer und evtl. erworbene Titel bilden eine Einheit. Sie müssen zusammen angegeben und können nicht geändert werden.

3.35
Der Vorstand ist berechtigt, die in das Zuchtbuch einzutragenden Katzen jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Bei Beanstandungen kann die Eintragung in das Zuchtbuch verweigert oder eine andere Maßnahme verfügt werden.

3.36
Die Züchter sind verpflichtet, Jungkatzen nur gesund und entwurmt sowie erst dann abzugeben, wenn sie nach den Angaben des Impfstoffherstellers vollwirksam gegen Katzenseuche (Panleukopenie) geimpft sind, in keinem Falle aber vor der 12. Lebenswoche. Außerdem wird dringend empfohlen, alle Katzen auf FIV, FELV, FIP testen zu lassen.

3.37
Die Abgabe an Tierhändler und mit diesen in Hausgemeinschaft lebende sowie Personen, die zu solchen Gewerbetreibenden Verbindung haben, ist verboten, wie die Abgabe an Versuchsanstalten. Es ist verboten, aus einem Nest mehr als 2 Jungkatzen an eine Person abzugeben.

3.38
Jeder Besitzwechsel sowie die Abgabe von Jungkatzen muß der Geschäftsstelle unter voller Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers innerhalb von spätestens 10 Tagen gemeldet werden.

3.39
Jede Katze muß mit der zu ihr gehörenden Ahnentafel und dem tierärztlich ausgestellten Impfpaß abgegeben werden. Nach dem Tod einer Katze ist die Ahnentafel spätestens innerhalb von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Todesursache an die Geschäftsstelle zurückzugeben.

3.40
Die Ahnentafel ist eine Urkunde im juristischen Sinn. Sie darf weder verändert noch ergänzt werden. Jede offizielle Korrektur wird von der Geschäftsstelle gesondert abgezeichnet und gesiegelt. Soll nachträglich die Rasse/Farbe geändert werden, so muß hierfür ein auf einer D.R.U.- Ausstellung entsprechend ausgestellter Richterbericht vorgelegt werden.

3.41
Der Verlust einer Ahnentafel ist der Geschäftsstelle unverzüglich zu melden. Die in Verlust geratene Ahnentafel wird im Fachorgan für ungültig erklärt. Nach einer angemessenen Wartezeit kann auf schriftlichen Antrag hin gegen Gebühr eine Ersatz-Ahnentafel erstellt werden.

3.42
Soll eine Katze exportiert werden, so ist bei der Geschäftsstelle gegen Gebühr unter Beifügung der entsprechenden Ahnentafel und Angabe der vollen Anschrift des Erwerbers der Transfer zu beantragen.

3.43
Wurde eine Katze importiert, so sind der Geschäftsstelle innerhalb von spätestens 10 Tagen nach Erhalt die von dem ausländischen Verein ausgefertigte, unterschriebene und gesiegelte Ahnentafel sowie der Transfer zur Umschreibung einzureichen. Der Import einer Katze ist nur für eigene Zuchtzwecke erlaubt, der Weiterverkauf einer erworbenen Katze verboten.

3.44
Die D.R.U. verlangt von ihren Züchtern, daß sie sich aller planlosen und unkontrollierbaren Experimente enthalten. Die beabsichtigte Zucht einer neuen Rasse/Farbe ist unter genauer Darlegung der Gründe und des Zuchtzieles schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, dann ist für die Einleitung des Anerkennungsverfahrens erforderlich, daß 50 Exemplare der neu gezüchteten Rasse/Farbe vorgeführt werden können.