1.1
Nachstehende Allgemeine, Haltungs-, Zucht- und Ausstellungs-Regeln wurden von Vereinstag und Vorstand auf Grund der entsprechenden Satzungsbestimmungen zuletzt am 17. Oktober 2004 beschlossen. Sie treten mit dem Tage der Beschlußfassung als für jedes Mitglied verbindlich in Kraft. Alle zuvor veröffentlichten Regeln werden durch die vorliegende Fassung aufgehoben.
1.2
Niemand kann rechtmäßig Mitglied des Vereins sein, der nicht seinen ständigen Wohnsitz innerhalb des satzungsmäßigen Geschäftsbereiches hat. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschrifts-, Konto- und alle für den Verein wichtigen Änderungen in den Lebensverhältnissen unverzüglich der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Anträge auf Ahnentafeln, Ausstellungs-Anmeldungen etc. und insbesondere Kündigungen bedürfen immer der Original-Unterschrift. Durch Anwendung moderner Kommunikationseinrichtungen (Telefax, eMail etc.) wird diesem Erfordernis nicht entsprochen und sie werden deshalb nicht anerkannt.
1.3
Tierhändler und mit diesen in Hausgemeinschaft lebende sowie Personen, die zu solchen Gewerbetreibenden Verbindung haben, können nicht Mitglied des Vereins werden. Bei nachträglichem Bekanntwerden dieses Tatbestandes erlischt die Mitgliedschaft sofort, die Pflichten gem. Ziff. 1.7 bleiben hiervon unberührt.
1.4
Personen, die selbst oder deren Ehepartner oder deren mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen einem gleichartigen Verein im Geschäftsbereich angehören, können nicht Mitglied des Vereins werden. Satz 2 von Ziff. 1.3 gilt analog.
1.5
Die Mitgliedschaft im Verein und die daraus resultierenden Rechte sind nicht übertragbar und können nicht einem anderen zur Ausübung überlassen werden. Die Mitgliedschaft beginnt hinsichtlich der Pflichten mit Stellung des Aufnahmeantrages, hinsichtlich der Rechte frühestens nach Leistung der bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
1.6
Der Zusammenschluß von Mitgliedern zu Gruppen ist möglich bei Einhaltung nachfolgender Bestimmungen:
a) Mindestens 10 Mitglieder können sich zu einem regionalen "DRU Katzen Klub..." oder zu einer überregionalen "DRU Interessengemeinschaft..." zusammenfinden. Über die Gründungszusammenkunft, bei der ein Gruppenvorstand aus 1 Vorsitzenden, 1 Schriftführer, 1 Kassierer, und zusätzlich 2 Kassenprüfer zu wählen sind, ist dem Vorstand unverzüglich das Originalprotokoll zuzuleiten. Erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand darf die Gruppe ihre Tätigkeit aufnehmen. Nur Vereinsmitglieder dürfen solchen Gruppen angehören. Zum Vorsitzenden darf nur gewählt werden, wer seit mindestens zwei Kalenderjahren Mitglied des Vereins ist.
b) Mitglieder, die sich regelmäßig und zwanglos auf örtlicher Ebene treffen, dürfen die Bezeichnung "DRU Stammtisch..." führen. Der Initiator hat diese Form der Zusammenkunft lediglich schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Die Stammtische haben keinen Gruppenvorstand und dürfen keine Kasse führen. Sie sind offen für alle Interessenten. Auch die Auflösung eines Stammtisches ist schriftlich mitzuteilen.
c) Die Gruppen sollen Zweck und Ziele des Vereins fördern und der Einhaltung von Satzung, Regeln und Vorstandsbeschlüssen in ihrem Wirkungsbereich dienen. Die Herausgabe reiner Mitteilungsblätter ist den Gruppen erlaubt. Die Veranstaltung von Katzen-Schauen, - Ausstellungen etc. ist verboten. Der Gruppenvorsitzende/Initiator haftet dem Vorstand persönlich für die bestimmungsgemäße Führung der Gruppe. Gruppenvorsitzende und Initiatoren bilden zusammen den "Gruppenrat". Dieser wird von dem Vorstand und unter seiner Leitung nach Bedarf einberufen.
d) Erstmals gebildete Gruppen nach a) erhalten von dem Vorstand nach einer Bewährungszeit von 6 Monaten ein Startgeld in Höhe von Euro 50,-. Im übrigen sind die anfallenden Kosten von der Gruppe selbst -ausschließlich durch freiwillige Spenden!- aufzubringen. Über Einnahmen und Ausgaben ist genau Buch zu führen. Das Original mit den Originalbelegen ist jährlich zum 31.12., von dem Gruppenvorstand und den Kassenprüfern unterschrieben, an den Vorstand zu senden. Die Gruppen dürfen ausschließlich eine Barkasse führen. Der Monatsbestand darf Euro 75,- nicht übersteigen. Der Gruppenvorstand darf keine Verpflichtung eingehen, die diesen Monatsbestand übersteigt. Monatliche Überschüsse sind auf ein Konto des Vereins zu überweisen.
e) Alle 2 Jahre nach ihrer Gründung müssen die Gruppen eine Zusammenkunft durchführen, bei der Gruppenvorstand und Kassenprüfer den Mitgliedern Bericht erstatten sowie Neuwahlen (Wiederbestätigung) durchgeführt werden müssen. Das Originalprotokoll hierüber ist unverzüglich dem Vorstand zuzuleiten.
f) Sinkt die Mitgliederzahl einer Gruppe unter 5, so gilt sie als aufgelöst. In diesem Falle sind evtl. Barkassenbestände wie alle Akten und Aufzeichnungen unverzüglich, unaufgefordert und kostenfrei an den Vorstand zu überweisen.
1.7
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge, Gebühren oder sonstige Forderungen des Vereins innerhalb der festgesetzten Fristen zu zahlen. Der Jahresbeitrag und die Abogebühr für das satzungsmäßige Fach-/Vereinsorgan sind am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Für die ordentlichen Mitglieder besteht Bezugspflicht für das Fach-/Vereinsorgan, für die Anschlussmitglieder nicht. Die übrigen Gebühren sind mit der Beantragung der jeweiligen Leistung fällig. Im Falle des Verzuges kann ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Mitglieder, die nach dem 30.06. beitreten, zahlen für das laufende Geschäftsjahr nur den halben Jahresbeitrag und die halbe Abogebühr für das Fach-/Vereinsorgan.
1.8
Die Mitglieder unterliegen der aktiven und passiven Treue- und Förderpflicht. Sie sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu unheilbarer Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen Mitglied und einem Vereinsorgan, zum Herabsetzen von Mitgliedern der Vereinsorgane, zur Verbreitung unwahrer oder beleidigender Äußerungen über sie oder zur Überschreitung der Grenzen zulässiger Kritik, zu ungebührlichem Verhalten gegenüber einem Richter, zu ungebührlichem Verhalten auf Ausstellungen oder anderen Veranstaltungen des Vereins, zu Beleidigungen oder haltlosen Verdächtigungen gegenüber einem Vereinsmitglied, zur Abgabe oder Ausstellung kranker Katzen, zur Schädigung der Interessen des Vereins oder Störungen des Vereinsfriedens führen könnte.
1.9
Bei Verstößen -Fahrlässigkeit im In- oder Ausland verwirklicht genügt- gegen diese Allgemeine, Haltungs-, Zucht- und Ausstellungs-Regeln kann der Vorstand auf Ausschluß, im Interesse des Mitgliedes oder der Sache - insbesondere bei Bestehen eines begründeten Verdachts- auch auf Streichung, auf Leistungsverweigerung oder auf eine Geldstrafe erkennen. Eine Geldstrafe beträgt mindestens den einfachen und höchstens den fünffachen Jahresbeitrag. Dem Recht auf Austritt des Mitgliedes (§ 6 (2) Satzung) steht das Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand gleich.
1.10
Im Falle des Ausschlusses, der Streichung, der Kündigung oder des Austritts sind Mitgliedsbescheinigung und Satzung, evtl. auch Namensschutzbescheinigung, unverzüglich, unaufgefordert und kostenlos an die Geschäftsstelle zurückzugeben. Die Ansprüche des Vereins auf die Geltendmachung von Forderungen werden durch Ausschluß, Streichung, Kündigung oder Austritt nicht berührt. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird im Fachorgan veröffentlicht.
1.11
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet die Einhaltung der Regeln zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
1.12
Alle in diesen Regeln erwähnten Gebühren werden der Höhe nach gesondert bekanntgegeben. Sie sind immer vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung zu zahlen. Formular-Anforderungen, Anfragen etc. ist stets Rückporto beizufügen.
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